Mietzins- und Annuitätenbeihilfe

Richtlinien über die Gewährung von Mietzins- und Annuitätenbeihilfen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2006 folgenden Richtlinienbeschluss betreffend der Gewährung einer Mietzinsbeihilfe beschlossen:

1.

Die Gemeinde Ampass beteiligt sich an der Mietzins- und Beihilfenaktion des Landes und gewährt österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates, die sich im Rahmen der Freizügigkeit der Abreitnehmer oder der Niederlassungsfreiheit in Ampass aufhalten, zur Milderung der Wohnungsaufwandsbelastung eine Beihilfe. Die Gemeinde Ampass ist bereit, 30% der Kosten für die vom Land Tirol in Abstimmung mit der Gemeinde Ampass gewährten Mietzins- und Annuitätenbeihilfe zu tragen.

2.

a) Ein Antrag kann gestellt werden, wenn der Antragsteller seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat oder seit 10 Jahren in der Gemeinde durchgehend beschäftigt ist oder ein Dienstnehmer eines Betriebes, der im Gemeindegebiet von Ampass den/einen Betriebsstandort hat.

b) Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn der/die Beihilfenwerber(in) mindestens 10 Jahre in der Gemeinde Ampass einen/ihren Hauptwohnsitz hat/hatte. Der Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ampass ist dann als begründet anzusehen, wenn sich der (die) Beihilfenwerber(in) in den erweislichen oder den Umständen hervorgehender Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu wählen.

c) Diese Bestimmung trifft auch dann zu, wenn ein Ehepartner diese Voraussetzungen erfüllt.

d) Ein ordnungsgemäßer, vergebührter Mietvertrag der auf den Namen der/des Beihilfenwerber(in) lauten muss, ist vorzulegen.

e) Ein dringender Wohnbedarf gegeben ist. Ein dringender Wohnbedarf wird insbesondere dann nicht angenommen, wenn der Antragsteller bzw. Familienmitglieder - über die der Antragstellung zugrunde liegenden Wohnung hinaus - weitere Eigentums- oder Nutzungsrechte an einem Haus, einer Wohnung hat.

3.

Keine Beihilfe erhält, wer bereits Mietzins- bzw. Annuitätenbeihilfe von anderer Stelle erhält.

4.

Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuzahlen. Auf das Rückforderungsrecht ist hinzuweisen.

5.

Der Antrag ist bei der Gemeinde Ampass einzureichen. Treffen die Voraussetzungen nicht zu, so werden von der Gemeinde Ampass keine Anträge weitergeleitet, bzw. keine positive Begutachtung durchgeführt.

6.

Die Zuständigkeit obliegt dem Gemeindevorstand. In besonders gelagerten Härtefällen kann nach Befassung des Gemeinderates eine Beihilfe abweichend von den oben angeführten Bestimmungen gewährt weden.

7.

Dieser Richtlinienbeschluss tritt nach Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft (04. Januar 2006).

Mietzins- und Annuitätenbeihilfe, Homepage Land Tirol

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